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Wie weit darf ein Vertrag die Haftung ausschließen?

günstig für Geschädigter betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer, Geschädigte
Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (35 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Der Haftungsausschluss für vorsätzliche Schadenszufügung ist sittenwidrig und daher unbeachtlich, der Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit aber zulässig. Die ausdrückliche oder stillschweigende - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für grobe Fahrlässigkeit ist insoweit zulässig, als sie nicht sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit wird dann anzunehmen sein, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann (SZ XXXI 57), so dass, die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen, gerechtfertigt erscheint.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 35.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Maßstab der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

günstig für Schädiger Vorhersehbarkeit bei grober Fahrlässigkeit

Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.

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