Wie weit darf ein Vertrag die Haftung ausschließen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (35 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Ausschluss der Haftung für schlichte grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist hingegen grundsätzlich wirksam. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 3 Ob 183/25w, 26.11.2025
- Der Haftungsausschluss für künftige Schadenersatzforderungen ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich wirksam, sofern dadurch nicht auf den Ersatz gänzlich unvorhersehbarer oder atypischer Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden konnte.OGH 1 Ob 2374/96s, 15.07.1997
- Wenn Haftung für grobe Fahrlässigkeit schlechthin ausgeschlossen wurde.OGH 3 Ob 2004/96v, 29.05.1996
- Eine Haftungsbeschränkung für leichtes Verschulden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, zumal gegenüber einem Kaufmann, jedenfalls wirksam.OGH 1 Ob 503/92, 19.02.1992
- Dieser Leitsatz konkretisiert den Rechtsbegriff "besonders krasse Fahrlässigkeit" nur in den Fällen, in welchen der allgemeine Rechtssatz angewendet wurde und die im Sachverhalt gleichartig mit dem zu entscheidenden sind. Andernfalls ist ein Vergleich mit dem bisher entscheidenden, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen (hier. krasse Sorglosigkeit bei Erteilung einer Auskunft durch eine Auskunftei an ihren Kunden insbesonders wegen Nichterhebung des aktuellen Registerstandes.OGH 6 Ob 836/83, 09.05.1985
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- SpalttarifOGH 8 Ob 259/74, 26.02.1975
- Ausschluss zulässig bei Nichtbeachtung der Fahrbahn, die weder unter besonders gefährlichen Umständen erfolgt noch besonders lange dauert.OGH 2 Ob 227/69, 02.10.1969
- Kein Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit.OGH 8 Ob 254/68, 22.10.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016582 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 35.
- OGH 3 Ob 183/25w, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 30/16x, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.
Ja. Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorglos handelt und der Schaden dabei als wahrscheinlich vorhersehbar war. Fehlt diese Vorhersehbarkeit, bleibt es bei leichter Fahrlässigkeit.