Was muss ich beweisen, wenn ich mehr als Gewährleistung will?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagten haben den ihnen nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht erbracht.OGH 9 Ob 88/16f, 28.02.2017
- Die Anspruchsgrundlage des Mangelfolgeschaden sind die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB.OGH 3 Ob 191/13d, 22.01.2014
- Der Händler haftet dem Käufer gegenüber nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten (Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware, Hinweis auf Gefahren, ordnungsgemäße Verpackung). Da der Händler nach dem Inhalt des Kaufvertrags zur Herstellung der Kaufsache nicht verpflichtet ist, hat er für das Verschulden des Produzenten auch nicht einzustehen. Der Käufer kann vom Händler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufsache vornimmt.OGH 1 Ob 33/02p, 25.10.2002
- Die Kausalität resultiert aus der Veräußerung, die Rechtswidrigkeit folgt aus der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten oder des Vertrages, das Verschulden aus der Nichtaufklärung über den Mangel trotz Kenntnis oder Kennenmüßens bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit.OGH 7 Ob 23/90, 20.09.1990
- Der Zulieferer kann nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, für den der Erzeuger gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hätte.OGH 7 Ob 516/88, 04.02.1988
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- Ist jedoch der Kausalzusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung des Schuldners erwiesen oder weist die Sachlage typisch auf dessen Verschulden hin, so hat der Gläubiger seiner ihm nach § 1298 ABGB obliegenden Beweispflicht genügt und es hat sich der Schuldner gemäß § 1298 ABGB vom Vorwurf des Verschuldens zu entlasten und die Gefahr des Misslingens dieses Beweises zu tragen.OGH 7 Ob 595/84, 11.10.1984
- Haftung auch für ErfüllungsgehilfenOGH 6 Ob 521/81, 27.08.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022916 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 23.
- OGH 3 Ob 200/25w, 23.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 183/25w, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 7/20w, 27.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 176/16z, 24.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1296
- ABGB § 1298
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie müssen beweisen, dass die Sache oder Leistung überhaupt mangelhaft ist und dass der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommen ist. Dass der Zustand auf ein Verschulden oder eine schlechte Arbeit des Übergebers zurückgeht, müssen Sie nicht beweisen. Dass auch eine andere Ursache in Betracht kommt, schadet der Vermutung nicht.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.