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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 09.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 60/25h

Worum es ging: Habe ich Anspruch auf eine Förderung vom Staat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf eine Förderung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Wurde sie Ihnen aber durch Bescheid oder durch einen Vertrag zugesagt, entsteht ein durchsetzbarer Anspruch. Je nachdem, wie sie zugesagt wurde, klagen Sie beim Verfassungsgerichtshof oder bei den ordentlichen Gerichten.

Auch wenn eine Behörde oder Gemeinde wie eine Privatperson auftritt, ist sie an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das gilt gerade bei der Vergabe von Förderungen. Sie darf also nicht willkürlich zwischen Bewerbern unterscheiden.

Sie wirken wie eine Vertragsschablone. Die Richtlinien regeln Art und Voraussetzungen der Förderung und bestimmen damit auch den Inhalt des Vertrags. Sie sind grundsätzlich keine Verordnungen, sondern werden wie Erklärungen im Zusammenhang mit dem Fördervertrag ausgelegt.

Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Wer öffentliche Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen verteilt, steht aber schon vor dem Vertragsabschluss zu allen möglichen Empfängern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn zur Gleichbehandlung und zu sachlichen Entscheidungen verpflichtet. Ohne sachlichen Grund dürfen Sie also nicht benachteiligt werden.

Der Hinweis, dass ein Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt, genügt nicht, um die Leistung zu verweigern. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem solchen Gesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und diese Leistung in anderen Fällen bereits erbracht, muss sie jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, dasselbe gewähren. Insoweit können Sie die Leistung einklagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB Art. 1 UGB Art. 2 ZPO § 502

Entscheidungstext

42 Absätze, 10.836 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.12.2025

Geschäftszahl

10Ob60/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 312.939,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. August 2025, GZ 14 R 61/25f-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 2025, GZ 10 Cg 23/24m-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.821,85 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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