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Habe ich einen Anspruch auf eine Förderung aus öffentlichen Mitteln?

günstig für Förderungswerber betrifft Förderungswerber, Unternehmen, Vereine, Landwirte
Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht. Wer öffentliche Mittel zur Förderung von Gemeinschaftsanliegen verteilt, steht aber schon vor dem Vertragsabschluss zu allen möglichen Empfängern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das ihn zur Gleichbehandlung und zu sachlichen Entscheidungen verpflichtet. Ohne sachlichen Grund dürfen Sie also nicht benachteiligt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 09.12.2025 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 17.

Im Gesetz

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