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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 25.04.2018

UGB Art. 1

Artikel 1 Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 17/2018, zu § 243c, dRGBl. S 219/1897) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 35, umgesetzt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Unternehmensbegriff des Konsumentenschutzgesetzes ist weiter als jener des Unternehmensrechts und deckt sich vor allem nicht mit dem früheren Kaufmannsbegriff. Er erfasst insbesondere auch die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Kennzeichnend ist die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit. Wer nur Vermögen hält, etwa eine reine Besitzgesellschaft, ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Auch Land- und Forstwirte sind Unternehmer. Wer nicht als Unternehmer auftritt, gilt zunächst als Verbraucher; weist Ihr Vertragspartner aber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach, müssen Sie beweisen, dass das Geschäft in Ihrem privaten Bereich abgeschlossen wurde. Auf ein Mindestmaß an geschäftlicher Tätigkeit kommt es nicht an, wohl aber auf Regelmäßigkeit und Methodik.

Ihre unternehmerische Tätigkeit beginnt schon mit dem Aufbau des Betriebs und nicht erst, wenn alles routinemäßig läuft. Nur Vorbereitungsgeschäfte einzelner Personen zählen nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.

Während der Pachtzeit ist der Pächter Unternehmer und nicht der Verpächter. Der Pächter betreibt das Unternehmen und tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf.

Nein. Für die Rügepflicht bei der Geschäftsraummiete wird der Unternehmerbegriff nicht aus dem Umsatzsteuerrecht übernommen. Diese Steuergesetze verfolgen einen anderen Zweck, weshalb ihre Begriffe hier nicht gelten.

Auch ein Verein, der einen ideellen Zweck verfolgt, tritt als Unternehmer auf, wenn er tatsächlich wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeiten entfaltet und dafür auf Dauer eingerichtet ist. Dass diese Tätigkeit dem Vereinszweck untergeordnet ist, ändert daran nichts.

Ein Verein, der keinen Gewinn anstrebt, wird bei der Frage, wo er geklagt werden kann, wie ein Unternehmen behandelt. Voraussetzung ist, dass er eine rechtlich selbständige, planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit innerhalb einer auf Dauer angelegten Organisation entfaltet.

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