Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 117/25z
Worum es ging: Hafte ich, wenn ich eine behördliche Vorschrift nicht kannte?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.
Ein Hersteller kann sich nicht darauf berufen, er habe das Verbot einer Abschalteinrichtung nicht gekannt. Ein solcher Rechtsirrtum kann wegen der unionsrechtlichen Vorgaben nicht geltend gemacht werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 31.01.2024, 2 C 215/23z-17
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 16.07.2024, 6 R 43/24v-22
Zitierte Paragrafen
ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
44 Absätze, 9.988 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob117/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.300 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Juli 2024, GZ 6 R 43/24v-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 31. Jänner 2024, GZ 2 C 215/23z-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Verfahren über die Revision der beklagten Partei wird fortgesetzt.
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