Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 166/25f
Worum es ging: Wann beginnt die Frist bei einer zugesagten, erst später erkennbaren Eigenschaft?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 10.04.2025, 1 Cg 123/23p-31
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 04.09.2025, 1 R 61/25h-40
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ABGB § 933 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.288 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob166/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, 2. V* AG, *, Deutschland, und 3. A* AG, *, Deutschland, alle vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.178,74 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 61/25h-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. April 2025, GZ 1 Cg 123/23p-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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