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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 166/25f

Worum es ging: Wann beginnt die Frist bei einer zugesagten, erst später erkennbaren Eigenschaft?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.

Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ABGB § 933 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.288 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

1Ob166/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, 2. V* AG, *, Deutschland, und 3. A* AG, *, Deutschland, alle vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.178,74 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. September 2025, GZ 1 R 61/25h-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. April 2025, GZ 1 Cg 123/23p-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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