Beginnt die Gewährleistungsfrist auch bei einem versteckten Mangel?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das auch in der jüngeren Lehre (vgl zuletzt ausführlich Koziol, Obsoleszenzen im österreichischen Recht [2016] Rz 126 ff) geforderte generelle Hinausschieben des Fristbeginns bei verdeckten Mängeln widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut.OGH 4 Ob 202/16h, 20.12.2016
- An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof entgegen der unter anderem von P.Bydlinski (in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 933 Rz 12) vertretenen Auffassung auch für sich typischerweise erst nach mehreren Jahren zeigende Materialfehler festgehalten (2Ob535/90 SZ63/171 [Korrosion eines Boilers aufgrund eines Materialfehlers]; 7 Ob 2129/96f [Deckenelemente]; ebenso neuerdings 3 Ob 150/04m [Abblättern von Farbe]).OGH 6 Ob 94/09f, 02.07.2009
- Auch bei verborgenen Mängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs nach §933 Abs 2 ABGB.OGH 6 Ob 94/09f, 02.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018937 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 20.
- OGH 2 Ob 210/25h, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/25f, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 96/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 49/23p, 13.02.2024
- OGH 5 Ob 99/23d, 13.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn ein Fehler so versteckt ist, dass er bei einer Prüfung gar nicht auffallen konnte, beginnt die Frist für Ihre Mängelmeldung erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Fehler zutage tritt. Vorher kann Ihnen niemand vorwerfen, zu spät gewesen zu sein.
Sie beginnt erst zu dem Zeitpunkt, der das Erkennen des Mangels mit Sicherheit gestattet. Das gilt, wenn eine Eigenschaft zugesichert wurde, die sich nicht sofort feststellen lässt, und dafür für einen bestimmten Zeitraum eingestanden wurde. Wurde ausdrücklich eine andere Frist vereinbart, bleibt es dabei.