Wann beginnt die Frist bei einer zugesagten, erst später erkennbaren Eigenschaft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1966)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haltbarkeitsdauer einer Unterdachbahn, die nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wonach eine der Lebensdauer der Dacheindeckung entsprechende Haltbarkeitsdauer gewöhnlich vorausgesetzt aber nicht zugesichert ist, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 2 Ob 210/25h, 26.02.2026
- Hier: In der Verbesserung des Mangels einer unzulässigen Abschalteinrichtung (der "Umschaltlogik“) muss nicht auch die Zusicherung gelegen sein, dass keine andere unzulässige Abschalteinrichtung (kein unzulässiges "Thermofenster") mehr besteht ("Diesel-Abgasskandal").OGH 1 Ob 166/25f, 16.12.2025
- hier: unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster).OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024
- Eine in der Zusicherung bestimmter Eigenschaften gelegene, stillschweigende Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bis zur Erkennbarkeit des Mangels kommt dann nicht in Betracht, wenn ausdrücklich eine bestimmte andere Gewährleistungsfrist vereinbart wurde.OGH 4 Ob 202/16h, 20.12.2016
- Verlegung des Fristbeginns durch konkludente Parteidisposition.OGH 8 Ob 33/04t, 11.11.2004
- Überlassung von Software.OGH 5 Ob 504/96, 14.10.1997
- In Betracht kommen kann auch eine vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, wenn der Mangel nach der Sachlage während des Laufes der Frist gar nicht hervorkommen konnte; dies muss jedoch wenigstens schlüssig durch die Einräumung einer Garantiefrist zum Ausdruck gekommen sein.OGH 7 Ob 604/82, 14.10.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018909 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 28.
- OGH 2 Ob 210/25h, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 166/25f, 16.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 96/24v, 23.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 41/23m, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 49/23p, 13.02.2024
- OGH 5 Ob 99/23d, 13.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 153/16w, 23.11.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 933 · Gewährleistungsfrist; Verjährung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Beginn der Gewährleistungsfrist kommt es nicht darauf an, ob Sie den Mangel erkennen konnten. Die Frist läuft auch dann, wenn der Mangel noch verborgen ist.
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit der körperlichen Übergabe der Sache. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht entdeckt werden konnte.