Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 174/25g
Worum es ging: Müssen neue Beweise das Urteil rechtlich sofort umstoßen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Neue Tatsachen und Beweismittel müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken. Es genügt, wenn sie geeignet sind, die Beweiswürdigung des Gerichts wesentlich zu ändern.
Ihre Klage auf Wiederaufnahme darf wegen eigenen Verschuldens nur dann sofort zurückgewiesen werden, wenn sich das Verschulden schon aus Ihren eigenen Angaben ergibt. Das gilt auch, wenn Sie überhaupt nicht behaupten, dass Ihnen die frühere Verwendung des Beweismittels ohne Verschulden unmöglich war.
Wollen Sie ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, muss Ihre Klage einen zulässigen Grund schlüssig darlegen. Fehlt das, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen.
In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 16.10.2025, 5 R 135/25z-5
Zitierte Paragrafen
ZPO § 528 ZPO § 530 ZPO § 531 ZPO § 538
Entscheidungstext
20 Absätze, 2.990 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Geschäftszahl
1Ob174/25g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, emeritierter Rechtsanwalt *, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Wiederaufnahme der Verfahren AZ 11 Cg 95/21w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz und AZ 5 R 50/22w des Oberlandesgerichts Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. Oktober 2025, GZ 5 R 135/25z-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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