Wie streng prüft das Gericht meine Wiederaufnahmsklage vorab?
betrifft Kläger, Beklagter
In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei der nur in abstracto vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen im Vorprüfungsverfahren lässt sich nur beurteilen, ob sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen können. Wäre dies zu bejahen, dann sind die allfälligen Neuerungen auch abstrakt als Wiederaufnahmsgrund untauglich und die Klage ist mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Prüfung der Wiederaufnahmsklage, bei der von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen ist (JBl 1954,98), handelt es sich letztlich um eine Schlüssigkeitsprüfung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung, weil kein dem Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO zu unterstellendes Verhalten vorliegt, wenn sich der Erstrichter möglicherweise entgegen seiner ursprünglichen Rechtsansicht der Rechtsansicht des Rekursgerichts angeschlossen hat.OGH 2 Ob 115/23k, 19.09.2023
- Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant.OGH 8 Ob 79/23k, 29.08.2023
- Hier: Die Schlüssigkeitsprüfung ist auch im Verfahren über eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage anzustellen.OGH 10 Ob 28/22y, 22.11.2022
- Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen.OGH 3 Ob 140/18m, 14.08.2018
- Mit der Wiederaufnahmsklage kann nur die Tatfrage, nie die Rechtsfrage von neuem aufgerollt werden (JBl 1954, 98).OGH 6 Ob 230/09f, 18.12.2009
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein neues Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht.OGH 8 Ob 11/09i, 30.07.2009
- Der Wiederaufnahmsgrund muss für sich allein der Klage zum Erfolg verhelfen.OGH 1 Ob 26/02h, 30.09.2002
- Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sind stets nur abstrakt durchzuführen.OGH 1 Ob 69/02g, 30.04.2002
- Bei dieser Prüfung ist von der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Rechtsansicht auszugehen.OGH 9 Ob 273/01i, 14.11.2001
- Weshalb angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen sind. (so schon 10 Ob S 349/90).OGH 10 ObS 27/92, 11.02.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 49.
- OGH 1 Ob 174/25g, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 120/24v, 30.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 31/24h, 21.03.2024
- OGH 6 Ob 194/22f, 25.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 27/20m, 07.07.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 52/19s, 25.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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