Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 64/25k
Worum es ging: Ist eine Wertsicherung im Vertrag überhaupt erlaubt?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Vereinbarung, die den geschuldeten Betrag an die Geldentwertung anpasst, verstößt für sich weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Unzulässig ist sie nur dort, wo sie ausdrücklich verboten ist.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Eine Wertsicherungsklausel im Mietvertrag ist grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran, das Entgelt gerade bei längerer Vertragsdauer an die tatsächliche Geldentwertung anzupassen. So bleibt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gewahrt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 27.12.2024, 28 MSch 12/24g-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 985 KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 37
Entscheidungstext
45 Absätze, 14.263 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob64/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A*, geboren am *, vertreten durch Mag. Michael Wirrer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. W*, vertreten durch Mag. Herta Bauer Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen § 5 Abs 3 Kleingartengesetz, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. März 2025, GZ 19 R 3/25i-16, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 27. Dezember 2024, GZ 28 MSch 12/24g-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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