Darf mein Vermieter die Miete an die Geldentwertung anpassen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2019, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2019)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wertsicherungsklausel, deren Ausgangsmonat 12 Monate vor dem Abschluss des Mietvertrages liegt. Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, weil § 879a ABGB erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz in Kraft trat und die Parteien dazu kein Vorbringen erstatten konnten.OGH 10 Ob 17/26m, 21.04.2026
- Hier: Preisänderungsklausel in einem Stromliefervertrag zwischen zwei Unternehmern.OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026
- Die Wertsicherung des Mietzinses muss nicht zwingend auf die Wertentwicklung der konkreten Kosten des Vermieters abstellen. Die Entgeltanpassung muss einen Bezug zu den konkreten Leistungen oder zur subjektiven Wertäquivalenz aufweisen. Letzteres ist bei einer Anpassung des Mietzinses nach dem VPI der Fall.OGH 1 Ob 64/24d, 27.05.2024
- Die Geldwertveränderung führt zu einer Veränderung der ursprünglichen subjektiven Äquivalenz der Leistungen und zu einem Auseinanderfallen von deren Wertverhältnis. Da der VPI den Maßstab für die allgemeine Preisentwicklung (Entwicklung des inneren Geldwerts) ausdrückt, verhindert eine daran anknüpfende Wertsicherung des Mietzinses gerade eine solche Verschiebung des ursprünglichen Äquivalenzverhältnisses.OGH 1 Ob 64/24d, 27.05.2024
- Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht vor allem bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.OGH 1 Ob 64/24d, 27.05.2024
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mietverhältnis im Teilanwendungsbereich des MRG.OGH 1 Ob 64/24d, 27.05.2024
- Hier: Angemessener Mietzins nach § 16 Abs 1 MRG.OGH 6 Ob 226/18f, 25.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 13.
- OGH 9 Ob 123/25s, 23.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 158/25s, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 17/26m, 21.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 37/26m, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 20/26a, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 14/26w, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 67/25h, 18.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 78/25a, 18.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 87/25p, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 162/25x, 29.01.2026, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Wertsicherungsklausel wirkt nur in dem Bereich zwischen dem ursprünglich zu niedrig vereinbarten Entgelt und jenem Betrag, der nach dem Gesetz zulässig und geboten ist. Darüber hinaus kann sie das Entgelt nicht erhöhen.
Ein verfehltes Erhöhungsbegehren müssen Sie nicht weiter beachten und der unrichtigen Vorschreibung nicht Folge leisten. Das gilt auch dann, wenn der Index, auf dem die Wertsicherungsvereinbarung beruht, später tatsächlich so steigt, dass eine Erhöhung wirksam wäre.