Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 173/25i
Worum es ging: Wann gilt ein Badezimmer als zeitgemäß ausgestattet?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Baderaum einem zeitgemäßen Standard entspricht, können die Gerichte anhand der Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien beurteilen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt gegolten haben. Diese Regeln nehmen auf Hygiene, Schallschutz, Wärmeschutz, Schutz vor Feuchtigkeit und Abgasen sowie auf den Unfallschutz Bedacht, aber auch auf vertretbare Baukosten.
Ja. Zu einem zeitgemäßen Standard gehört, dass Sie sich dort an- und auskleiden und abtrocknen können. Es zählt aber nicht allein die Fläche, sondern insgesamt, ob die Badegelegenheit heutigem Wohnkomfort entspricht.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.09.2025, 38 R 46/25h-41
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG § 15a MRG § 37
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Geschäftszahl
5Ob173/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*, geboren am *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 16 Abs 2 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. September 2025, GZ 38 R 46/25h-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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