Muss mein Bad groß genug zum Umziehen sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1988)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Raumgröße ein Aus- und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts.OGH 5 Ob 173/25i, 18.12.2025
- Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen.OGH 5 Ob 422/97p, 11.11.1997
- Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988.OGH 5 Ob 1063/93, 14.09.1993
- Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird.OGH 5 Ob 135/92, 29.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 173/25i, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/18y, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht ohne Weiteres. Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Fälle, in denen eine Veränderung besonders begünstigt ist. Ein zweites Bad gehört selbst bei großen Wohnungen nicht zum Standard, sodass die Beurteilung, es sei nicht verkehrsüblich, vertretbar ist.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.