Wann gilt ein Badezimmer als zeitgemäß ausgestattet?
betrifft Mieter, Vermieter
Ob ein Baderaum einem zeitgemäßen Standard entspricht, können die Gerichte anhand der Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien beurteilen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt gegolten haben. Diese Regeln nehmen auf Hygiene, Schallschutz, Wärmeschutz, Schutz vor Feuchtigkeit und Abgasen sowie auf den Unfallschutz Bedacht, aber auch auf vertretbare Baukosten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Bei der Auslegung des Begriffes "zeitgemäßer Standard" eines Baderaumes können die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien herangezogen werden, da sie in ihrer jeweiligen Forderung nach der bautechnischen Ausführung und technischen Ausstattung eines Baderaumes auf die Bedürfnisse der Hygiene und des Schallschutzes, Wärmeschutzes, Feuchtigkeitsschutzes, Abgasschutzes und Unfallschutzes, aber auch auf den zur Erzielung größter Wirtschaftlichkeit vertretbaren Baukostenaufwand Bedacht nehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Raumgröße ein Aus- und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts.OGH 5 Ob 173/25i, 18.12.2025
- Hier: Die Elektroinstallation (Lichtauslass und Steckdose) im Badezimmer war gefährlich; eine Sanierung hätte die komplette Erneuerung der Leitungen einschließlich der Zählerzuleitung erfordert.OGH 5 Ob 321/00t, 16.01.2001
- Auf die Kosten der Herstellung eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit kommt es nicht an (vgl 5 Ob 52/93 = MietSlg 45.282).OGH 5 Ob 321/00t, 16.01.2001
- Der zeitgemäße Standard der Badegelegenheit ist für die Jahre 1989 bis 1992 schon nach der Verkehrsauffassung nicht gegeben, wenn für Zwecke der Raumheizung (wie sie grundsätzlich auch im Badezimmer vorhanden sein muss) nur eine nicht gefahrfrei verwendbare Steckdose zur Verfügung stand.OGH 5 Ob 321/00t, 16.01.2001
- Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kalt- und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen.OGH 5 Ob 121/00f, 16.05.2000
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden.OGH 5 Ob 121/00f, 16.05.2000
- Maßgeblich ist, ob der betreffende Baderaum, der entgegen den geltenden Bauvorschriften nicht mit einer Entlüftung ins Freie ausgestattet ist, sondern nur ins Stiegenhaus durch Öffnen eines Fensters gelüftet werden kann, dennoch insgesamt nach der Verkehrsauffassung dem zeitgemäßen Standard entspricht, ob also eine solche Badegelegenheit auch 1995 noch nach allgemeiner Verkehrsauffassung in Wien als zeitgemäß empfunden wurde.OGH 5 Ob 241/99y, 14.09.1999
- Hier: Abschluss des Mietvertrages 1995.OGH 5 Ob 243/99t, 14.09.1999
- Hier: Karanitbelag.OGH 5 Ob 59/99h, 09.03.1999
- Die empfohlene "Bedachtnahme" auf Bauvorschriften und Förderungsrichtlinien bedeutet nicht, daß es bei der Beurteilung des zeitgemäßen Standards eines Baderaums nur auf diese Kriterien ankäme. Maßgeblich ist vielmehr, ob der betreffende Baderaum insgesamt der Verkehrsauffassung eines zeitgemäßen Standards entspricht.OGH 5 Ob 45/99z, 23.02.1999
- Ein nur mit einem Ölanstrich bis 2 m Höhe versehenes Bad in einer Wohnung aus den 50er-Jahren steht einer Einordnung der Wohnung in die Ausstattungskategorie B nicht im Weg.OGH 5 Ob 150/98i, 09.06.1998
- Ein Badezimmer ohne Belüftungsgelegenheit ins Freie entspricht 1987 nicht dem zeitgemäßen Standard.OGH 5 Ob 424/97g, 14.10.1997
- Ein Badezimmer, das einen Linoleumbelag und tapezierte Wände aufweist, entspricht 1990 nicht dem zeitgemäßen Standard.OGH 5 Ob 2240/96i, 16.09.1997
- Maßgeblich ist, ob der betreffende Baderaum insgesamt der Verkehrsauffassung eines zeitgemäßen Standards entspricht.OGH 5 Ob 184/97p, 27.05.1997
- Es gibt in der Judikatur keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine Badenische, die nach dem Klammerausdruck in § 16 Abs 2 Z 2 MRG (idF vor dem 3.WÄG) als Badegelegenheit ausreicht, als bloßer Raumteil jedenfalls - zusätzlich zur Belüftung des Raumes, in dem sie sich befindet - eine eigene Belüftungsmöglichkeit haben muß, um einem zeitgemäßen Standard zu entsprechen. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob die bestimmungsgemäße Benützung des Badeteiles und die des anderen Raumteiles (Küche) einander erheblich beeinträchtigen; überdies regelt die Bauordnung für Wien in ihrem § 89 Abs 5 (Satz 1 und 2) die Belüftung von Badezimmern und nicht von Badenischen.OGH 5 Ob 58/95, 25.04.1995
- Um von einer den im Jahr 1963 üblichen Standard entsprechenden Badegelegenheit sprechen zu können, mußte doch die Möglichkeit bestanden haben, ohne besondere Vorbereitung über warmes Fließwasser zu verfügen, wie dies etwa bei Durchlauferhitzern oder bei Elektroboilern erreicht werden kann, bei einem gußeisernen Badeofen jedoch nicht der Fall war.OGH 5 Ob 52/93, 14.09.1993
- Bei der Beurteilung, ob eine Badegelegenheit dem zeitgemäßen Standard entspricht, ist auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmungen der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen. "Bedachtnehmen" bedeutet die Berücksichtigung aller dieser Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber die Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, mag es auch im Regelfall so sein, daß die Bestimmungen der Bauordnung den Mindeststandard angeben, der nicht unterschritten werden darf. Das gilt aber nicht für die Unterbringung von Badegelegenheit und (einzigem) WC in einem Raum. Soweit aus der in MietSlg 39328 veröffentlichten Entscheidung abgeleitet werden könnte, daß die Installation von Badegelegenheit und WC in einem Raum (entgegen den Bestimmungen der Bauordnung) den zeitgemäßen Standard der Badegelegenheit ausschließt, wird diese Ansicht nicht aufrecht erhalten. Im Hinblick auf die - gerichtsbekanntermaßen - große Anzahl relativ neuer Wohnungen in Wien, in denen entsprechend den früher geltenden Bauvorschriften noch Bad und WC in einem Raum untergebracht sind, was von einem Großteil der Bevölkerung auch heute noch als durchaus zeitgemäß empfunden wird, hat der Oberste Gerichtshof auch keine Bedenken, daß eine solche Wohnung den örtlich geltenden Maßstäben widerspräche.OGH 5 Ob 109/92, 19.01.1993
- Weiters ist auch die in diesem Zeitpunkt herrschende Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Während das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (BGBl 1967/280) - entsprechend dem Fortschritt in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen - auf normal ausgestattete Wohnungen abstellt (§ 2 Abs 1 Z 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968) und dieses Normalausstattung im Verordnungsweg (für Wien: LGBl 1968/7) näher umschrieben wurde, sah das Wohnbauförderungsgesetz 1954 (BGBl 1954/153) als förderungswürdig nur einfach ausgestattete Wohnungen vor (§ 2 Abs 1 Z 3 Wohnbauförderungsgesetz 1954). Es entsprach also im hier maßgebenden Zeitpunkt (1954) schon eine einfach ausgestattete Wohnung dem zeitgemäßen Standard.OGH 5 Ob 135/92, 29.09.1992
- Hier: Baderaum mit einem mit Filzbelag versehenen Betonestrich.OGH 5 Ob 6/89, 07.02.1989
- Weder ein Acrylharzanstrich noch eine Acrylharzbeschichtung entsprechen dem Erfordernis einer Verfliesung oder Verkleidung mit einem gleichwertigen dauerhaften Belag.OGH 5 Ob 37/88, 26.04.1988
- Es kann sich dabei nur um jenes Qualitätsniveau handeln, das dem Begriff "normale Ausstattung" einer Wohnung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 und 8 WFG 1968 gerecht wird.OGH 5 Ob 28/86, 08.04.1986
- Auch die Badegelegenheit in einer im Jahre 1945 gemieteten Wohnung, müßte um dem Gesetz zu entsprechen, zumindest in einem funktionsfähigen Zustand gewesen sein, das heißt, es müßten auch damals Badewanne oder Dusche, ein Gerät zur Warmwasserbereitung sowie Wasserzuleitung und Abflußleitung nicht nur vorhanden sondern auch in brauchbarem Zustand gewesen sein.OGH 5 Ob 37/85, 11.06.1985
- Sowie die herrschenden Verkehrsauffassungen.OGH 5 Ob 80/84, 20.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070016 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 5 Ob 173/25i, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 146/20m, 10.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
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