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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 61/25y

Worum es ging: Kann sich ein Richter wehren, wenn seine Befangenheitsanzeige abgelehnt wird?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, und wird das verworfen, kann er dagegen Rekurs erheben. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht zu, etwa wenn er sich wegen einer persönlichen Beziehung zu einer Partei nicht für unbefangen hält.

Weil es dabei nicht um Ihre Interessen geht, sondern um das öffentliche Interesse an einer sachlichen Rechtsprechung. Niemand kann dazu mehr beitragen als der Richter selbst. Deshalb wird bei einer Selbstanzeige kein strenger Maßstab angelegt.

Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.

In der Regel ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, wird das grundsätzlich anerkannt. Nur wenn die genannten Umstände offensichtlich untauglich sind oder die Anzeige missbräuchlich erfolgt, gilt das nicht.

Ihr Rechtsmittel wird nicht sofort verworfen. Das Gericht muss Ihnen zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Erst danach kann über die Sache entschieden werden.

Zitierte Paragrafen

JN § 24 ZPO § 28

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.196 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

9ObA61/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Korn als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Stiefsohn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 15.567,75 EUR sA, infolge der Befangenheitsanzeigen der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. *, sowie des Richters des Oberlandesgerichts MMag. * über die Rekurse der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. *, sowie des Richters des Oberlandesgerichts MMag. * gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts * vom 5. August 2025, GZ 13 Nc 5/25x-19, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rekursen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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