Reicht es, wenn der Richter seine Befangenheit selbst meldet?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
In der Regel ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, wird das grundsätzlich anerkannt. Nur wenn die genannten Umstände offensichtlich untauglich sind oder die Anzeige missbräuchlich erfolgt, gilt das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (84 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gegenstand des Verfahrens ist eine Amtshaftungsklage aufgrund des Gutachtens der zur Besetzung der Stelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Bundesfinanzgerichts eingerichteten Kommission, welche die Klägerin nicht als bestgeeignete Bewerberin qualifizierte. Mitglieder dieser Kommission sind eine Person, mit der der Richter seit der Studienzeit befreundet ist und eine frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs, der er freundschaftlich verbunden ist.OGH 2 Nc 15/26t, 29.04.2026
- Hier: Befangenheit eines Richters bejaht, weil er von der Klägerin im Zusammenhang mit diversen Rechtsproblemen kontaktiert wurde und er der Klägerin einen Rechtsanwalt empfahl, der von ihr beauftragt und letztlich von ihr selbst geklagt wurde.OGH 2 Nc 55/25y, 15.12.2025
- Hier: Befangenheit des Richters aufgrund des Vorliegens mehrerer Berührungspunkte zwischen den Eltern des Richters und dem Verfahrensgegenstand.OGH 2 Nc 27/25f, 16.06.2025
- Hier: Die Klägerin und der Richter sind langjährig bekannt und sehen sich unregelmäßig.OGH 2 Nc 28/25b, 11.06.2025
- Hier: Verfahrensgegenstand ist die Klage zweier Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Nutzung bestimmter Leitungen durch einen Warmwasserversorger. Ein Senatsmitglied ist Eigentümerin einer Wohnung dieses Gebäudes. Diese hat die relevanten Rechtsfragen mit einem anderen Senatsmitglied erörtert. Beide fühlen sich befangen.OGH 2 Nc 23/25t, 14.05.2025
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- Hier: Langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter einer Rechtsanwalts GmbH und hat in dieser Eigenschaft die Beklagte beraten und mit den Vertretern der Beklagten in der Vergangenheit auch an der Erstellung von Rechtsmittelschriftsätzen gearbeitet.OGH 2 Nc 16/25p, 25.03.2025
- Hier: Anzeige subjektiver Befangenheit aufgrund einer Mitgliedschaft beim beklagten Verein und Hintergrundinformationen zum gegenständlichen Pachtvertrag.OGH 2 Nc 5/25w, 03.02.2025
- Befangenheit aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zum geschäftsführenden Gesellschafter der beklagten Partei.OGH 2 Nc 40/24s, 24.07.2024
- Hier: Außerdienstliche Wahrnehmungen zur Lebenssituation einer Partei über persönlichen Kontakt zu dessen Mutter.OGH 2 Nc 6/24s, 23.01.2024
- Hier: private Kontakte zu einer Partei.OGH 2 Nc 86/23d, 21.11.2023
- Hier: langjähriger Lebensgefährte des Senatsmitglieds ist geschäftsführender Gesellschafter einer Rechtsanwalts GmbH und hat in dieser Eigenschaft die Beklagte beraten sowie an der Erstellung der Rechtsmittelschriftsätze der Beklagten persönlich mitgearbeitet.OGH 2 Nc 83/23p, 06.11.2023
- Hier: Partei ist ehemaliger befreundeter Studienkollege, zu dem weiterhin privater Kontakt gepflegt wird.OGH 2 Nc 24/23m, 06.04.2023
- Hier: Persönliches Gespräch mit gutem Freund, welcher über "einen beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit" erzählt.OGH 2 Nc 51/22f, 22.11.2022
- Hier: Langjährige berufliche Zusammenarbeit im selben Senat.OGH 2 Nc 9/21b, 17.03.2021
- Der Einschätzung des betroffenen Richters selbst kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo er selbst Zweifel daran äußert, eine durch unsachliche psychologische Motive unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. Verneint er dies jedoch und äußert er lediglich Bedenken in Richtung eines möglichen Anscheins einer Voreingenommenheit, wird dadurch die eigenständige Beurteilung des zuständigen Entscheidungsorgans nicht präjudiziert. Der abweichenden Aussage der Entscheidung zu 9 Nc 36/12m (= RIS‑Justiz RS0046053 [T6]) vermag der erkennende Senat nicht beizutreten.OGH 1 Ob 196/14a, 22.10.2014
- Unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz ist kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen.OGH 7 Nc 16/13g, 04.09.2013
- Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG.OGH 9 Nc 40/12z, 17.12.2012
- Dies trifft auch dann zu, wenn der anzeigende Richter bloß die Möglichkeit des objektiven Anscheins für gegeben erachtet.OGH 9 Nc 36/12m, 22.10.2012
- Es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können.OGH 9 Nc 8/12v, 29.03.2012
- Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen.OGH 4 Ob 186/11y, 22.11.2011
- Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Richter die Umstände für die Annahme einer Befangenheit als gegeben erachtet.OGH 9 Nc 18/11p, 12.10.2011
- Lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters wäre untauglich.OGH 7 Ob 121/98i, 10.08.1998
- Allein die Tatsache, dass Richter dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausgesetzt sind, stellt keinen tauglichen Befangenheitsgrund dar. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann nicht nur, vielmehr muss von einem Richter erwartet werden, dass er unbefangen Entscheidungen trifft. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ist in der Tatsache, dass Klagen gegen Richter aufgrund deren Amtsführung eingebracht werden, auch nicht der bloße Anschein einer Voreingenommenheit zu erkennen.OGH 1 Ob 92/98f, 24.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 84.
- OGH 9 ObA 61/25y, 18.12.2025
- OGH 5 Ob 167/24f, 18.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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