Warum wiegt es schwer, wenn der Richter sich selbst für befangen hält?
betrifft Kläger, Beklagter, Verfahrensbeteiligte
Weil es dabei nicht um Ihre Interessen geht, sondern um das öffentliche Interesse an einer sachlichen Rechtsprechung. Niemand kann dazu mehr beitragen als der Richter selbst. Deshalb wird bei einer Selbstanzeige kein strenger Maßstab angelegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die besondere Funktion der Anzeige durch den Richter selbst ergibt sich auch daraus, dass sie nicht nur der Vorsorge für eine den Ansprüchen des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit dient, sondern aus dienstrechtlicher Sicht auch der Entbindung des Richters von seinen Dienstpflichten iSd § 57 Abs 1 RStDG.OGH 9 Nc 40/12z, 17.12.2012
- Es liefe dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können.OGH 9 Nc 8/12v, 29.03.2012
- Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen.OGH 4 Ob 186/11y, 22.11.2011
- Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen.OGH 6 Nd 510/01, 27.09.2001
- Den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis des inneren Zustandes der Befangenheit hat naturgemäß der betreffende Richter selbst, doch kommt es nicht nur darauf an, ob er sich befangen oder nicht befangen fühlt.OGH 11 Ns 14/90, 08.08.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 9 ObA 61/25y, 18.12.2025
- OGH 5 Ob 167/24f, 18.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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