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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.01.2026

OGH 14 Os 98/25f

Worum es ging: Wann ist ein Strafurteil zu undeutlich begründet?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Strafurteil ist undeutlich, wenn aus seinen Feststellungen nicht klar hervorgeht, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat, und zwar sowohl zum äußeren Geschehen als auch zur inneren Einstellung des Angeklagten. Ebenso muss erkennbar sein, aus welchen Gründen das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.

Eine Begründung ist undeutlich, wenn nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob eine wichtige Tatsache überhaupt festgestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn unklar bleibt, aus welchen Gründen sie festgestellt wurde. Darin liegt ein Fehler des Urteils.

Wer als Beamter seine Befugnisse wissentlich missbraucht und sich dafür auch noch einen Vorteil versprechen lässt, wird wegen beider Taten verurteilt. Die eine Strafbestimmung verdrängt die andere nicht.

Nein. Das Gericht kennt das Recht selbst. Rechtsfragen sind daher weder Gegenstand einer Beweisaufnahme noch von Tatsachenfeststellungen, und Äußerungen eines Sachverständigen dazu sind unbeachtlich. Anders ist es bei Regeln, die sich bloß aus einer Verwaltungsverordnung ergeben.

Zitierte Paragrafen

StGB § 302 StGB § 304 StPO § 285d StPO § 285i StPO § 390a

Entscheidungstext

36 Absätze, 8.276 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.01.2026

Geschäftszahl

14Os98/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Mai 2025, GZ 25 Hv 10/25d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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