Wie greife ich ein Strafurteil wegen eines Rechtsfehlers an?
betrifft Angeklagter, Verteidiger
Wer einen Rechtsfehler im Strafurteil geltend macht, muss von jenem Sachverhalt ausgehen, den das Gericht festgestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Gesetz zu vergleichen, und es ist zu zeigen, worin das Gericht bei der Beurteilung geirrt hat. Eigene abweichende Tatsachenbehauptungen helfen nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (297 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nicht ausreichend ist es, anstelle der Urteilsfeststellungen den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO mit dem angewendeten Gesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zu vergleichen.OGH 15 Os 44/16h, 27.06.2016
- Ob es sich bei einer Urteilspassage um Sachverhaltsfeststellungen oder (ausschließlich) deren rechtliche Wertung handelt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt, nicht nach ihrer Stellung innerhalb der Entscheidungsgründe.OGH 17 Os 25/12y, 27.05.2013
- Hier: In der Rechtsrüge wird lediglich die Beweiswürdigung angegriffen.OGH 11 Os 6/09f, 24.03.2009
- Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrunds erfordert es, die Feststellungen zu den Beitragshandlungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten und sodann dem vom Erstgericht zur Anwendung gebrachten materiellen Recht vergleichend gegenüberzustellen.OGH 11 Os 99/08f, 19.08.2008
- Die prozessordnungskonforme Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeit setzt ein Festhalten am Tatsachensubstrat der angefochtenen Entscheidung voraus.OGH 11 Os 135/07y, 29.01.2008
Alle 32 Ergänzungen anzeigen
- Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO § 281 Rz 581, 584).OGH 13 Os 156/07a, 16.01.2008
- Hier: Gegenstand der Z 10a ist abgesehen vom Fall eines Feststellungsmangels ausschließlich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Urteilsannahmen, nicht aber deren einwandfreie Ermittlung.OGH 13 Os 16/04, 19.05.2004
- Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann.OGH 15 Os 7/04, 19.02.2004
- Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen.OGH 15 Os 1/04, 29.01.2004
- Auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellte Erwägungen verfehlen eine prozessförmige Darstellung.OGH 15 Os 54/03, 24.04.2003
- Gegenstand eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes kann ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt sein (WK-StPO § 281 Rz 581).OGH 15 Os 158/02, 23.01.2003
- Hier: § 281 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 12 Os 71/02, 12.09.2002
- Die argumentative Vernachlässigung entscheidender Sachverhaltskomponenten beziehungsweise der Ersatz einer tatrichterlichen Feststellung durch eine willkürlich abweichende Modifikation wird diesem Erfordernis nicht gerecht.OGH 12 Os 71/02, 12.09.2002
- Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil festgestellte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.OGH 11 Os 116/00, 20.03.2001
- Eine Rechtsrüge kann immer nur unter strikter Bindung an den im Urteil festgestellten Sachverhalt prozessordnungsgemäß ausgeführt werden.OGH 14 Os 12/95, 07.02.1995
- Die Subsumtionsrüge ist nur dann prozessordnungsgemäß dargestellt, wenn sei sich am gesamten Urteilssachverhalt orientiert.OGH 11 Os 171/93, 26.11.1993
- Rechtsrügen müssen vom gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgehen und ein Vorbringen enthalten, dem entnommen werden kann, weshalb nach Meinung des Beschwerdeführers das Gesetz verletzt worden sein soll.OGH 13 Os 8/92, 20.05.1992
- Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erfordert den Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.OGH 13 Os 139/89, 09.11.1989
- Eine Bezugnahme auf vorgebliche Beweisergebnisse kann insoweit fehlende oder anders lautende Urteilsfeststellungen nicht ersetzen.OGH 15 Os 66/88, 28.06.1988
- Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird.OGH 15 Os 65/88, 03.05.1988
- Festhalten an den tatrichterlichen Feststellungen - sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite - erforderlich.OGH 14 Os 105/87, 23.09.1987
- Und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung.OGH 11 Os 83/87, 24.06.1987
- Eine Überprüfung des Urteils nach der Tatseite und ein Eingehen in die Beweisfrage ist unzulässig.OGH 12 Os 104/86, 14.08.1986
- Dies entspricht der aus dem Gesetzeswortlaut ("... die dem Angeklagten zur Last fallende Tat ..." in § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO und "... die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ..." in § 281 Abs 1 Z 10 StPO) klar erkennbaren Absicht des Gesetzgebers.OGH 10 Os 137/85, 24.06.1986
- Die Unterstellung eines anderen, dem Beschwerdeführer genehmeren Sachverhaltes ist versagt.OGH 10 Os 22/86, 18.02.1986
- Z 10.OGH 12 Os 13/86, 30.01.1986
- Der OGH hat die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen.OGH 12 Os 159/85, 14.11.1985
- Dies auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln.OGH 9 Os 146/85, 02.10.1985
- Eine Rechtsrüge wird nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie nicht ausschließlich von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht, sondern diese mit urteilsfremden Annahmen ergänzt und vermengt.OGH 11 Os 3/82, 27.01.1982
- Hier: Zu Z 11.OGH 11 Os 170/81, 28.10.1981
- Ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund kann nur durch einen Vergleich des im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Strafgesetz dargetan werden.OGH 12 Os 34/81, 05.03.1981
- Die Richtigkeit der Gesetzesanwendung ist an den getroffenen Feststellungen zu prüfen.OGH 12 Os 3/77, 17.02.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0099810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 297.
- OGH 14 Os 7/26z, 19.05.2026
- OGH 14 Os 98/25f, 13.01.2026
- OGH 23 Ds 7/24t, 04.03.2025
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
- OGH 15 Os 156/23i, 15.05.2024
- OGH 12 Os 120/21w, 18.11.2021
- OGH 14 Os 110/20p, 18.02.2021
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 20 Ds 3/17x, 25.04.2017
- OGH 11 Os 149/16w, 21.03.2017
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Rüge einer falschen rechtlichen Beurteilung
Verfahrensrecht · Gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge
Strafrecht · Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde
Strafrecht · Anforderungen an die Rechtsrüge
Strafrecht · Abschließende Aufzählung der Nichtigkeitsgründe