Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 212/25i
Worum es ging: Kann ich das Urteil beim Höchstgericht noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt die Entscheidung von den Umständen des einzelnen Falls ab, überprüft der Oberste Gerichtshof diese Beurteilung nicht. Er greift nur ein, wenn die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Vertrags auffallend falsch beurteilt wurde.
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
Wie ausführlich ein Arzt aufklären muss, ist eine Frage des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dafür nicht; entscheidend sind die Umstände der jeweiligen Behandlung.
Je weniger dringend der Eingriff ist, desto umfassender muss aufgeklärt werden. Ist ein Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung nötig. Umgekehrt darf die Aufklärung knapper ausfallen, je notwendiger der Eingriff für Ihre Gesundheit ist.
Ihr Arzt muss Sie so rechtzeitig aufklären, dass Ihnen noch eine angemessene Überlegungsfrist bleibt. Wie lang diese sein muss, hängt vom Einzelfall ab, vor allem davon, wie dringend die Behandlung ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist Ihr Selbstbestimmungsrecht gegen die Hilfeleistungspflicht des Arztes abzuwägen; bei nicht unmittelbar notwendigen Eingriffen muss die Aufklärung besonders früh erfolgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 06.11.2025, 1 R 103/25k-52
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Geschäftszahl
7Ob212/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* F*, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 40.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 103/25k-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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