Wozu dient die Aufklärung durch meinen Arzt überhaupt?
günstig für Patient betrifft Patient, Arzt, Krankenhaus, Angehörige
Sie soll Sie in die Lage versetzen, die Tragweite Ihrer Zustimmung zu überblicken. Sie erhalten damit die Angaben, die Sie für Ihre Entscheidung brauchen. Wie ausführlich die Aufklärung ausfällt, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.01.2026 (63 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Die ärztliche Aufklärung soll den Einwilligenden instandsetzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post.OGH 6 Ob 17/20y, 20.02.2020
- Sachverhalt vor Inkrafttreten des EU-Patientenmobilitätsgesetzes.OGH 3 Ob 125/17d, 25.10.2017
- Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns".OGH 1 Ob 138/16z, 23.11.2016
- Die Grundsätze zur ärztlichen Aufklärungspflicht wurden im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelt, nicht aber im Hinblick auf den vertragsrechtlichen Aspekt der Kosten(tragung).OGH 9 Ob 19/16h, 21.04.2016
- Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos.OGH 9 Ob 52/12f, 17.12.2012
- Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde.OGH 7 Ob 228/11x, 25.01.2012
- Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten.OGH 4 Ob 87/08k, 10.06.2008
- Aufklärungsadressat ist deshalb primär der Patient selbst. Zum Aufklärungsadressaten bei nicht einsichts- und urteilsfähigen Patienten siehe RS0123655.OGH 4 Ob 87/08k, 10.06.2008
- Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst.OGH 5 Ob 148/07m, 11.12.2007
- Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war.OGH 7 Ob 21/07z, 28.03.2007
- Möglichkeit einer chromosomalen Fehlentwicklung des Fötus.OGH 5 Ob 165/05h, 07.03.2006
- Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen oder weitere Untersuchungen erforderlich sind, hat er den Patienten auf diese Notwendigkeit und die Risken der Unterlassung hinzuweisen. Dazu gehört, dass der Patient über die nur dem Fachmann erkennbaren Gefahren aufgeklärt wird, weil er andernfalls die Tragweite seiner Handlung oder Unterlassung nicht überschauen und daher sein Selbstbestimmungsrecht nicht in zurechenbarer Eigenverantwortung wahrnehmen kann.OGH 5 Ob 165/05h, 07.03.2006
- Besteht im fraglichen Zeitpunkt eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten nicht mehr, so liegt in der Verneinung einer (weiteren) ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts.OGH 3 Ob 229/04d, 24.11.2004
- Aufgabe der ärztlichen Aufklärung ist es, dem Patienten die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern.OGH 7 Ob 223/03z, 15.10.2003
- In Fragen der Entgeltlichkeit unterscheidet sich hingegen der ärztlichen Behandlungsvertrag nicht von vergleichbaren synallagmatischen Vertragsbeziehungen.OGH 4 Ob 249/02z, 19.11.2002
- Hier: Mangelhafte Aufklärung einer Schwangeren über die fehlende Eignung des Entbindungsheimes angesichts einer drohenden Frühgeburt.OGH 8 Ob 63/85, 13.02.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 63.
- OGH 7 Ob 212/25i, 21.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 65/25d, 12.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 62/24v, 23.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 91/24m, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 23/24h, 18.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 82/23d, 17.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 107/20a, 07.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 4/19b, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 75/18t, 18.07.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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