Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 196/25t
Worum es ging: Haftet der Baumeister, wenn die Behörde den Umbau nicht bewilligt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, das kann er. Wer mit dem Umbau eines Geschäfts betraut ist, hat auch dafür einzustehen, dass die geänderte Nutzung baubehördlich bewilligt werden kann. Er muss Sie außerdem warnen, wenn das Vorhaben gegen die Bauvorschriften verstößt.
Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Misslingt ein Werk, weil der Unternehmer Sie nicht gewarnt hat, trifft Sie aber ein Mitverschulden, wird sein Entgelt entsprechend Ihrem Anteil gekürzt. Haben Sie schon im Voraus bezahlt, können Sie einen Teil des Geldes zurückverlangen; wie viel, richtet sich nach dem Verschulden des Unternehmers.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 06.11.2025, 1 R 88/25f-49
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
1Ob196/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Mag. Barbara Glöckner-Volcic, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen 78.000 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 88/25f-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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