Muss ich zahlen, wenn das Werk auch durch mich misslang?
günstig für Besteller betrifft Werkbesteller, Unternehmer, Bauherren, Handwerker, Konsumenten
Misslingt ein Werk, weil der Unternehmer Sie nicht gewarnt hat, trifft Sie aber ein Mitverschulden, wird sein Entgelt entsprechend Ihrem Anteil gekürzt. Haben Sie schon im Voraus bezahlt, können Sie einen Teil des Geldes zurückverlangen; wie viel, richtet sich nach dem Verschulden des Unternehmers.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern. Entweder beläuft sich die Höhe des Werklohnanspruches auf die dem Verschuldensanteil des Bestellers entsprechende Quote vom vereinbarten Entgelt oder, umgekehrt, der Besteller hat bei Vorauszahlung eine Leistungskondiktion (§ 1435) auf einen Teil des hingegebenen Geldbetrages, der sich nach dem Mitverschulden des Unternehmers richtet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Mithaftung des Bestellers setzt eine ihm unmittelbar oder mittelbar zurechenbare Obliegenheitsverletzung voraus.OGH 8 Ob 97/15w, 15.12.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116075 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 1 Ob 196/25t, 27.01.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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