Was passiert, wenn mich der Handwerker nicht gewarnt hat?
günstig für Auftraggeber betrifft Auftraggeber, Bauherren, Handwerker, Werkunternehmer
Unterlässt der Unternehmer die notwendige Warnung, verliert er nicht nur seinen Anspruch auf Bezahlung. Er muss Ihnen darüber hinaus auch den weitergehenden Schaden ersetzen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Infolge Unbrauchbarkeit des Werks entfällt der Entgeltanspruch somit auch dann, wenn dem Besteller ein „weitergehender“ Schaden nicht entstanden ist.OGH 6 Ob 15/14w, 26.06.2014
- Hier: Bodenbeschaffenheit eines Baugrundes.OGH 6 Ob 274/04v, 19.05.2005
- Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen.OGH 3 Ob 274/01t, 19.09.2002
- Ist die Unmöglichkeit der Werkausführung dem Werkunternehmen zuzurechnen (Verletzung der Warnpflicht) und trifft den Werkbesteller daran ein Mitverschulden, ist der Entgeltanspruch des Unternehmers entsprechend der Mitverschuldensquote zu mindern.OGH 10 Ob 205/01x, 12.02.2002
- Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers beziehungsweise ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen.OGH 6 Ob 107/00d, 28.06.2000
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die schuldhafte Warnpflichtsverletzung durch die Werkunternehmerin, die sowohl den Planungsfehler als auch die mangelhafte Ausführung der Spenglerarbeiten hätte erkennen und den Besteller dementsprechend hätte warnen müssen, führt zur Ersatzpflicht für jene Schäden, die aus der Warnpflichtverletzung und der daraus folgenden Mangelhaftigkeit des Werkes entstanden sind, wozu auch Verbesserungskosten gehören.OGH 6 Ob 107/00d, 28.06.2000
- Auch wenn der Besteller am Mißlingen des Werkes mitgewirkt hat. Ohne Bedeutung ist, ob der Unternehmer die offenbare Unrichtigkeit der Anweisung nicht erkannt hat oder diese zwar erkannt, aber den Besteller trotzdem nicht gewarnt hat.OGH 7 Ob 669/90, 06.12.1990
- Verletzung der Warnpflicht setzt Verschulden des Werkunternehmers voraus.OGH 2 Ob 517/90, 06.06.1990
- VerbesserungskostenOGH 7 Ob 689/86, 12.02.1987
- Haftung des Werkunternehmers für Unterlassung der Warnung vor Verkehrsuntüchtigkeit.OGH 8 Ob 550/84, 04.07.1984
- Verbessert aber der Unternehmer in einem solchen Fall sein mangelhaftes Werk über Verlangen des Bestellers, dann kann er nach den Grundsätzen der Gewährleistung (vgl Klang 2. Auflage V 411) den für das mängelfreie Werk vereinbarten oder angemessenen Werklohn begehren, nicht aber die Kosten der Mängelbehebung.OGH 5 Ob 712/79, 20.11.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022124 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 54.
- OGH 1 Ob 196/25t, 27.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 165/24g, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 64/18d, 30.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 60/17k, 26.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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