Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 177/25p
Worum es ging: Wann ist Lärm vom Nachbargrundstück zu viel?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
Liegt für eine Anlage nur eine Baubewilligung vor, gilt die Sonderregel für behördlich genehmigte Anlagen nicht. Sie sind dann nicht auf Geldersatz beschränkt.
Bei Anlagen, an deren Betrieb ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, können Sie als Nachbar die Einwirkungen in der Regel nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatten, sofern auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn dort wenigstens allgemein Rücksicht zu nehmen war.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 30.03.2025, 258 C 430/24z-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 26.08.2025, 5 R 96/25m-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
60 Absätze, 21.565 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Geschäftszahl
3Ob177/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei G*, VN *, vertreten durch den Obmann Dr. *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. August 2025, GZ 5 R 96/25m-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 30. März 2025, GZ 258 C 430/24z-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).