Muss ich Lärm hinnehmen, weil die Anlage behördlich bewilligt wurde?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Betriebe, Vereine
Nur wenn die Bewilligung in einem Verfahren erteilt wurde, in dem die Interessen der Nachbarn ebenso wirksam berücksichtigt werden wie bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, verlieren Sie Ihr Recht, die Störung zu untersagen, und sind auf Geldersatz beschränkt. Ein Baubewilligungsverfahren oder ein sicherheitspolizeiliches Verfahren erfüllt diese Anforderung nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Zur Auslegung des Begriffs "behördlich genehmigte Anlage" (mit ausführlicher Begründung). Nur wenn die Genehmigung der Anlage auf Grund eines Verfahrens erfolgt, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung, ist es gerechtfertigt, dem Grundnachbarn das auf Grund seines Eigentumsrechtes an sich gegebene Untersagungsrecht zu nehmen und ihn auf einen Ersatzanspruch zu verweisen. Baugenehmigungs- und sicherheitspolizeiliche Genehmigungsverfahren entsprechen diesen Erfordernissen nicht (hier: Schießstätte-Lärmeinwirkung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Bewilligung einer (Sport-)Betriebsstätte nach dem Stmk Veranstaltungsgesetz, LGBl 1969/192.OGH 3 Ob 177/25p, 27.01.2026
- Hier: Lärmemission durch Straßenbahnanlage.OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
- Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
- Durch die Bestimmungen des EAG‑Vertrages für den Gesundheitsschutz der gesamten Bevölkerung wird auch der Individualrechtsschutz erfasst.OGH 3 Ob 134/12w, 19.09.2012
- Hier: Zur „übergangenen Partei“; siehe RS0127581.OGH 8 Ob 95/11w, 20.01.2012
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- Ob in die Rechte nach § 364 ABGB tatsächlich eingegriffen werden soll, kann nur aus der gemeinsamen Interpretation der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen iVm § 364a ABGB abgeleitet werden. Ob in diesem Verwaltungsverfahren nur die öffentlichen rechtlichen Interessen beurteilt werden sollen oder auch die privaten Rechte der Anrainer, ergibt sich daraus, ob diese in dem Verwaltungsverfahren Parteistellung (§ 8 AVG) haben. Nur im letzteren Fall ist davon auszugehen, dass es sich auch um eine „genehmigte Anlage“ aufgrund einer „behördlichen Verhandlung“ im Sinne der für den Individualrechtsschutz maßgeblichen Bestimmung des § 364a ABGB handelt.OGH 8 Ob 128/09w, 22.09.2010
- Die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Immissionen besteht in solchen Fällen daher nur dann, wenn die Genehmigung der Anlage nach Abwägung der widerstreitenden Interessen in einem Verfahren erteilt wurde, in welchem ihm rechtliches Gehör gewährt worden ist.OGH 2 Ob 57/09k, 17.02.2010
- Immissionen, die auf Änderungen einer „behördlich genehmigten Anlage" iSv § 364a ABGB - welche von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines „vereinfachten Verfahrens" gemäß § 359b GewO „zur Kenntnis genommen" wurden - zurückzuführen sind, bieten dem hievon betroffenen Nachbarn die Möglichkeit eines Unterlassungsbegehrens gemäß § 364 Abs 2 ABGB.OGH 1 Ob 123/08g, 28.01.2009
- Hier: Genehmigung der Funksendeanlage durch Fernmeldebehörde - mangels Verfahrensbeteiligung der Nachbarn keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB.OGH 3 Ob 252/06i, 21.12.2006
- Eine Beteiligung des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Begründung seiner Duldungspflicht der von der Behörde genehmigten Anlage erforderlich.OGH 3 Ob 252/06i, 21.12.2006
- Unter § 364a ABGB sind jedenfalls solche ausländischen (genehmigten) Betriebsanlagen nicht zu subsumieren, die im Inland in vergleichbarer Weise nicht genehmigt werden könnten (§ 1 AtomsperrG 1978).OGH 1 Ob 5/06a, 04.04.2006
- § 364a ABGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO genehmigte Anlage keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB ist.OGH 4 Ob 137/03f, 08.07.2003
- Eine behördliche Anlage im Sinn des § 364a ABGB liegt dann vor, wenn die Genehmigung in einem Verfahren erfolgte, in dem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder doch in gleich wirksamer Weise vorgesehen ist, wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung.OGH 2 Ob 222/02i, 21.05.2003
- Hier: Die Ausweitung der Betriebstätigkeit außerhalb der genehmigten Räume in mobilen Einheiten (Kühlanlagen und LKWs) ist vom Begriff der "behördlich genehmigte Anlage" im Sinne des § 364a ABGB nicht umfasst.OGH 7 Ob 2326/96a, 18.12.1996
- Die baubehördliche Genehmigung hat demnach, wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, die gleiche tatsächliche Wirkung, wie sie in § 364a ABGB einer behördlich genehmigten Anlage zuerkannt wird. (so die ständige Rechtsprechung seit SZ 48/61).OGH 1 Ob 46/88, 15.03.1989
- Hier: Veranstaltungsbehördliche Genehmigung (Sportstadion).OGH 6 Ob 611/82, 03.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010682 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 3 Ob 177/25p, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 103/25f, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 19/22z, 18.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 129/19z, 24.06.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 233/18w, 29.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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