Zum Inhalt springen

Kann ich den Lärm einer öffentlichen Anlage verbieten lassen?

günstig für Anlagenbetreiber betrifft Nachbarn, Grundstückseigentümer, Anlagenbetreiber, Gemeinden
Bei Anlagen, an deren Betrieb ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, können Sie als Nachbar die Einwirkungen in der Regel nicht untersagen lassen. Das gilt auch dann, wenn Sie im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung hatten, sofern auf schutzwürdige Interessen der Nachbarn dort wenigstens allgemein Rücksicht zu nehmen war.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Bei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs‑)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130587 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Nachbarrecht · Genehmigte Anlage und Unterlassung
Nachbarrecht · Öffentliches Interesse und Lärmabwehr
Nachbarrecht · Behördlich genehmigte Anlage und Nachbarrechte
Nachbarrecht · Lärm trotz behördlicher Genehmigung
Nachbarrecht · Voraussetzungen für ein Untersagungsrecht