Wann ist Lärm vom Nachbargrundstück zu viel?
günstig für Nachbar betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Mieter, Betriebe
Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die vom Gesetz gebrauchten Ausdruck "örtlich" und "ortsüblich" sind nicht im Sinn einer politischen Gemeinde zu verstehen; die Beantwortung der Frage, ob die Beeinträchtigung des "nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß" übersteigt, ist auch nicht auf das beeinträchtigte Grundstück allein abzustellen, entscheidend sind vielmehr die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften. Daraus folgt aber, dass ein Untersagungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB auch dann gegeben ist, wenn ein Teil einer Liegenschaft, ja selbst nur eine Wohnung oder ein Teil einer Wohnung, wegen ihrer besonderen Lage zum Nachbargrundstück durch Einwirkungen von diesem derart beeinträchtigt wird, dass die Beeinträchtigung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Geruchsbeeinträchtigung; Küchendunst; Buschenschank; Weingärten.OGH 1 Ob 198/19b, 19.11.2019
- Hier: Gondelseilbahn.OGH 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
- Unter besonderen Umständen können aber auch etwa schon ein einziger Großbetrieb, eine große Sportanlage oder Bahnanlagen den Charakter eines Raumes prägen.OGH 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
- In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen.OGH 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
- Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Die Ortsüblichkeit ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung zu beurteilen.OGH 7 Ob 71/14p, 21.05.2014
- Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Flächenwidmungsplänen kommt nur Indizfunktion für die in dem betreffenden Raum bestehenden Verhältnisse sowohl in Bezug auf Art und Ausmaß üblicher Immissionen als auch der Grundstücksnutzung zu.OGH 4 Ob 24/13b, 19.03.2013
- Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Hier: Eingehen auf gegenteilige Judikatur (vgl T10, T15) erübrigt sich hier.OGH 7 Ob 192/09z, 17.03.2010
- Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
- Hier 11. Wiener Gemeindebezirk.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
- Die Umgebung, die der in § 364 Abs 2 ABGB verwendete Begriff "Ort" umschreibt, lässt sich im Regelfall nicht auf das emittierende und das oder die davon wesentlich beeinträchtigte (beeinträchtigen) Grundstück (Grundstücke) reduzieren. Die "örtlichen Verhältnisse" sind weiträumiger zu verstehen; es geht um Gebietsteile beziehungsweise Stadtteile ("Viertel") mit annähernd gleichen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen.OGH 5 Ob 65/03z, 08.04.2003
- Die Ortsüblichkeit ist auch in zeitlicher Hinsicht zu beurteilen und kein starrer, sondern ein dem Wandel der Zeit unterworfener Begriff.OGH 6 Ob 109/02a, 20.06.2002
- Die "Ortsüblichkeit" ist nach den tatsächlichen Verhältnissen in der maßgebenden Umgebung zu beurteilen. In zeitlicher Hinsicht ist bei der Feststellung der Ortsüblichkeit auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen.OGH 2 Ob 94/00p, 21.12.2000
- Wenn der betroffene Anrainer eine Lärmbelästigung durch mehr als drei Jahre unbeanstandet hinnimmt, ist die "Ortsüblichkeit" unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Lärms zu beurteilen, damit besteht ein Anspruch auf Unterlassung der hiedurch verursachten Immissionen nicht mehr.OGH 3 Ob 201/99a, 26.04.2000
- Hier: Lautsprechanlage und Asphaltstockanlage.OGH 3 Ob 201/99a, 26.04.2000
- Von einer ortsüblichen Benutzung kann dann nicht gesprochen werden, wenn diese nach öffentlichem Recht unzulässig ist beziehungsweise öffentlich-rechtliche Regelungen verletzt. Dies ist auch der Fall, wenn eine Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung beziehungsweise Benützungsbewilligung benützt wird. Vor Rechtskraft der entsprechenden Bewilligungen kann das Betreiben einer derartigen Anlage nicht als den örtlichen Verhältnissen entsprechend angesehen werden.OGH 3 Ob 201/99a, 26.04.2000
- Im vorliegenden Fall sind demnach für die Ortsüblichkeit der Störung bzw die ortsübliche Nutzung die im Stadtkern von Wien (8. Wiener Gemeindebezirk) herrschenden Verhältnisse maßgeblich. Dem Umstand, dass sich die beiden Wohnungen im unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße befinden, ist deshalb keine wesentliche Bedeutung beizumessen, weil die durch den Straßenverkehr bewirkte Geräuschkulisse völlig anders geartet ist als die durch das Klavierspiel hervorgerufenen "Geräusche".OGH 1 Ob 6/99k, 21.12.1999
- Je nach Lage des Falles sind auch nur die Verhältnisse bestimmter Teile einer Gemeinde darunter zu verstehen, weil auf die Umstände in der unmittelbaren Umgebung des betroffenen Objekts abzustellen ist. Namentlich in größeren Städten ist der betroffene Stadtteil ("Viertel") maßgeblich, doch können einige Häuser oder Gassen noch nicht als eigenes Viertel angesehen werden.OGH 1 Ob 6/99k, 21.12.1999
- Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt.OGH 8 Ob 372/97g, 26.11.1997
- Bei der Feststellung der Ortsüblichkeit sind die Verhältnisse des in Betracht kommenden Raumes maßgebend. Es kommt in erster Linie auf die Umgebung des gestörten Grundstückes an, doch sind auch aus weiterer Entfernung einwirkende Störungen einzubeziehen und daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Unter besonderen Umständen kann auch schon ein einziger Großbetrieb den Charakter eines Raumes prägen.OGH 3 Ob 591/87, 14.12.1988
- "Laaer Festtage am Laaer Burgplatz".OGH 6 Ob 623/77, 14.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010653 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 26.
- OGH 3 Ob 177/25p, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 8/20i, 29.06.2020, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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