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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.01.2026 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 153/25w

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Bei Entscheidungen über Pflege, Erziehung oder Kontakte soll ein Kind, das schon zehn Jahre alt ist, möglichst angehört werden. Die Befragung darf aber unterbleiben, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Kind sie nicht verstehen kann. Zulässig ist das etwa, wenn die Befragung das Kind in einen schädlichen Loyalitätskonflikt bringen würde.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Ja. Verweigern Eltern den Schulbesuch und zugleich die beim Heimunterricht vorgesehenen Prüfungen, gefährden sie das Wohl des Kindes. Ohne Pflichtschulabschluss und ohne Nachweis darüber sind die Entwicklungs- und Berufsmöglichkeiten des Kindes massiv eingeschränkt. Dass das Kind auch außerhalb der Schule Fortschritte macht, beseitigt die Gefährdung nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 AußStrG § 105 AußStrG § 58 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.163 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

8Ob153/25w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen 1. A* F*, geboren am * 2010, 2. L* F*, geboren am * 2014, und 3. R* F*, geboren am * 2017, alle in Pflege und Erziehung der Eltern G* F*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, und W* F*, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Oktober 2025, GZ 53 R 53/25w-34.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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