Muss das Gericht mein Kind vor der Entscheidung anhören?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennte Elternteile
Bei Entscheidungen über Pflege, Erziehung oder Kontakte soll ein Kind, das schon zehn Jahre alt ist, möglichst angehört werden. Die Befragung darf aber unterbleiben, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Kind sie nicht verstehen kann. Zulässig ist das etwa, wenn die Befragung das Kind in einen schädlichen Loyalitätskonflikt bringen würde.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einem Verstoß gegen § 105 AußStrG prüft der Oberste Gerichtshof die – in der Regel zu bejahende – Relevanz des Verfahrensmangels und misst diesem daher keine absolute Wirkung bei.OGH 8 Ob 153/25w, 28.01.2026
- hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung eines 16-Jährigen, der aufgrund seines Entwicklungsstandes (eines Sechsjährigen) den Zweck des Verfahrens nicht verstehe.OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025
- Wenn keine dieser Voraussetzungen vorliegt, kann dies einen wesentlichen, ungeachtet dessen Verneinung durch das Rekursgericht wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellen.OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025
- hier: Keine Bemängelung der Unterlassung der Anhörung der Minderjährigen von knapp fünf und sieben Jahren.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: Beurteilung des Unterbleibens der Anhörung der Minderjährigen als Anerkennungshindernis nach dem KSÜ.OGH 1 Ob 205/18f, 30.04.2019
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Es geht nicht an, einem jungen Kind (9 Jahre) Verantwortung für die Auflösung einer Situation zuzuweisen, die den Eltern nicht gelingt, daher Absehen von einer Anhörung.OGH 8 Ob 21/19z, 25.03.2019
- Von einer Anhörung des Kindes kann gemäß § 105 Abs 2 AußStrG unter anderem dann abgesehen werden, wenn durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.OGH 8 Ob 21/19z, 25.03.2019
- Nach §§ 111a, 105 Abs 2 AußStrG hat eine Befragung des Kindes unter anderem zu unterbleiben, wenn eine überlegte Äußerung nicht zu erwarten ist. Dies ist bei Kindern regelmäßig bis zum Erreichen des 5. oder 6. Lebensjahres der Fall.OGH 6 Ob 75/13t, 22.04.2013
- Die Regelung des § 105 Abs 2 AußStrG, soll auch einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung vorbeugen.OGH 2 Ob 19/11z, 30.05.2011
- Hier: Ausführungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren nach dem HKÜ (Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung).OGH 5 Ob 17/08y, 01.04.2008
- Bei einem Minderjährigen darf die Befragung auch nach der neuen Rechtslage gemäß § 105 AußStrG 2005 wie bisher nach § 182b AußStrG 1854 nur aus den in Abs 2 genannten zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohls und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind.OGH 3 Ob 186/05g, 21.12.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 15.
- OGH 8 Ob 153/25w, 28.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 9 Ob 4/25s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AußStrG §182b; AußStrG 2005 §105
Verwandte Fragen
Familienrecht · Wille des Kindes bei der Rückgabe
Familienrecht · Befragung des Kindes zum Kontaktrecht
Familienrecht · Anhörung des Kindes vor Gericht
Familienrecht · Wille des unmündigen Kindes
Familienrecht · Widerstand des Kindes gegen die Obsorge