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Muss das Gericht mein Kind vor der Entscheidung anhören?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennte Elternteile
Bei Entscheidungen über Pflege, Erziehung oder Kontakte soll ein Kind, das schon zehn Jahre alt ist, möglichst angehört werden. Die Befragung darf aber unterbleiben, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Kind sie nicht verstehen kann. Zulässig ist das etwa, wenn die Befragung das Kind in einen schädlichen Loyalitätskonflikt bringen würde.

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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Nach § 182b AußStrG ist im Verfahren über Pflege und Erziehung oder das Besuchsrecht die Anhörung eines Minderjährigen, der das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat, "tunlichst" vorzunehmen. Die Befragung darf aber aus zwei Gründen unterbleiben, die unter den Begriffen des Kindeswohles und der Verständnisfähigkeit zusammenzufassen sind. Es ist zB zulässig, unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen des Minderjährigen von seiner Befragung abzusehen, weil ausreichend sicher anzunehmen ist, dass sie das betroffene Kind in einen seiner weiteren Entwicklung abträglichen Loyalitätskonflikt stürzen würde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119594 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 15.

Genannte Normen

AußStrG §182b; AußStrG 2005 §105

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