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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 75/25b

Worum es ging: Kann ich denselben Verfahrensfehler zweimal geltend machen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.

Dann ist die Sache erledigt. Ein Fehler des ersten Gerichts kann immer nur einmal geprüft werden, nämlich von der nächsthöheren Stelle. Hat diese ihn verneint, können Sie ihn beim Höchstgericht nicht noch einmal vorbringen; das gilt auch im besonderen Mietverfahren.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 MRG § 39

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.834 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob75/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers HG*, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Scholz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt *, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, sowie sämtliche weiteren Mieter des Hauses *, wegen § 37 Abs 1 Z 9 und Z 12 MRG iVm §§ 17, 21 bis 24 MRG über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 40 R 91/24i-61, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Rekursgerichts vom 14. Februar 2025, GZ 40 R 91/24i-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Eingabe des Antragstellers vom 30. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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