Was gilt, wenn das zweite Gericht meinen Verfahrensfehler verneint hat?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer, Parteien
Dann ist die Sache erledigt. Ein Fehler des ersten Gerichts kann immer nur einmal geprüft werden, nämlich von der nächsthöheren Stelle. Hat diese ihn verneint, können Sie ihn beim Höchstgericht nicht noch einmal vorbringen; das gilt auch im besonderen Mietverfahren.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Auch für das Rekursverfahren in dem im § 37 MRG geregelten besonderen Verfahren außer Streitsachen trifft es zu, daß ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher anerkannt wurde, nach dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensmangel immer nur einmal, und zwar in der nächsthöheren Instanz, wahrgenommen werden kann, im Revisionsrekursverfahren nicht abermals geltend gemacht werden kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 75/25b, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 165/23k, 11.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
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