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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 138/25t

Worum es ging: Wird das Verfahren fortgesetzt, obwohl noch nichts feststeht?

Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es am Ende zur Bestellung eines Vertreters kommt. Es muss also noch nicht feststehen, dass es tatsächlich dazu kommen wird.

Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.

Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.

Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 239 ABGB § 240 ABGB § 271 ABGB § 272

Entscheidungstext

42 Absätze, 14.981 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Geschäftszahl

5Ob138/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2025, GZ 43 R 330/25k-778, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2025, GZ 1 P 121/18d-771, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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