Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 138/25t
Worum es ging: Wird das Verfahren fortgesetzt, obwohl noch nichts feststeht?
Fachgebiete laut RIS: Erwachsenenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es am Ende zur Bestellung eines Vertreters kommt. Es muss also noch nicht feststehen, dass es tatsächlich dazu kommen wird.
Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.
Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 30.05.2025, 43 R 330/25k-778
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1503 ABGB § 239 ABGB § 240 ABGB § 271 ABGB § 272
Entscheidungstext
42 Absätze, 14.981 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob138/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des G*, vertreten durch seine gerichtliche Erwachsenenvertreterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2025, GZ 43 R 330/25k-778, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. März 2025, GZ 1 P 121/18d-771, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen wird Folge gegeben.
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