Bekomme ich einen Vertreter, nur weil ich viel prozessiere?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene Person, Angehörige, Antragsteller
Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Nach dem Grundgedanken des SachwG ist für einen sogenannten Querulanten nur dann ein Sachwalter zu bestellen, wenn dieser sich durch sein Querulieren selbst Schaden zufügt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eine ausreichende Grundlage für die Annahme der konkreten Gefahr einer Selbstschädigung ist notwendig.OGH 1 Ob 142/22x, 14.09.2022
- Dies gilt auch nach der Rechtslage nach dem 2. ErwSchG.OGH 1 Ob 20/21d, 02.03.2021
- Eine bloß potentielle, zukünftige Gefährdung des Betroffenen ist für eine Sachwalterbestellung nicht ausreichend.OGH 3 Ob 43/06d, 30.05.2006
- Alleiniges Interesse Dritter, auch der Allgemeinheit, des Staates, der Familie ist nie ein Grund zur Sachwalterbestellung. So genannten Querulanten kann nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn sie zufolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung sich selbst Rechtsnachteile zuziehen, etwa durch kostenaufwendige mutwillige oder offenbar aussichtslose Prozessführung.OGH 3 Ob 43/06d, 30.05.2006
- Nicht jeder drohende Prozessaufwand reicht aber schon für die Annahme eines relevanten Nachteils, dem durch eine Sachwalterbestellung begegnet werden soll, aus.OGH 6 Ob 195/98i, 16.07.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0072687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 138/25t, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 224/21h, 27.01.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
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