Wann braucht jemand wegen einer geistigen Störung einen Vertreter?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Ob jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung einen Vertreter braucht, beurteilt das Gericht nach rechtlichen Maßstäben. Diese Begriffe müssen sich nicht mit den medizinischen Definitionen decken. Erfasst ist jede geistige Störung, die die ordentliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten verhindert; der Schutz ist dabei für alle Betroffenen gleich stark.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.01.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Voraussetzung ist also, dass die psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist.OGH 5 Ob 138/25t, 29.01.2026
- Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren.OGH 5 Ob 178/11d, 07.10.2011
- Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt.OGH 1 Ob 125/07z, 26.06.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049003 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 13.
- OGH 5 Ob 138/25t, 29.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 204/15h, 20.04.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 258/15w, 28.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 271 · Voraussetzungen
- ABGB § 273 · Auswahl und Bestellung
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