Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 23/25v
Worum es ging: Haftet der Geschäftsinhaber, wenn ich im Laden stürze?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer ein Geschäft betreibt, muss gegenüber Personen, die das Geschäft in Kaufabsicht betreten, für die Sicherheit der Räume sorgen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis. Deshalb haftet der Geschäftsinhaber für das Fehlverhalten seiner Leute wie für eigenes.
Ja. Der Gastwirt schuldet nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch den Personen, die nach dem Vertrag untergebracht werden, dieselbe Sorgfalt wie ein Vermieter seinem Mieter. Er muss Sie vor Gefahren schützen, die mit der Unterkunft oder dem Lokal zusammenhängen und nicht für jedermann leicht erkennbar sind, und Sie sonst eigens warnen. Für Schäden an Person oder Eigentum aus einer Vernachlässigung dieser Pflichten muss er einstehen.
Nein. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, endet dort, wo Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind. Wie weit sie reicht, hängt vor allem davon ab, in welchem Maß der Betroffene die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen kann und welche Maßnahmen möglich und vertretbar sind. Zumutbar ist es jedenfalls, eine Organisation einzurichten, die die Sicherung gewährleistet.
Ja, im Rahmen seiner vertraglichen Haftung trägt er die Beweislast dafür, dass er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Er muss den Betrieb, die Anlage und die damit zusammenhängenden Wege und Plätze sicher halten, soweit ihm das zumutbar ist. Wo Alkohol ausgeschenkt wird, gilt eine erhöhte Sorgfalt, weil mit herabgesetzter Aufmerksamkeit und Standsicherheit der Gäste gerechnet werden muss.
Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.10.2025, 33 R 155/25v-62
Zitierte Paragrafen
IO § 110 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
46 Absätze, 10.020 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Geschäftszahl
17Ob23/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Z* GmbH *, wegen Feststellung einer Insolvenzforderung, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 21.337,97 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2025, GZ 33 R 155/25v-62, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. August 2025, GZ 46 Cg 104/24z-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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