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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 172/25t

Worum es ging: Kann ich mich einfach auf geänderte Umstände berufen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sich darauf zu berufen, dass die Grundlage des Geschäfts weggefallen ist, kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Gibt es andere Wege, sich von einer vertraglichen Bindung zu lösen, sind diese zuerst zu nutzen.

Ob sich ein Wohnungseigentumsbewerber an eine Vereinbarung über Änderungen an Wohnungen halten muss, wird im gewöhnlichen Gerichtsverfahren geprüft. Maßgeblich sind die Grenzen, die der Vertrag für solche Änderungen festlegt. Die allgemeinen Regeln über Miteigentum oder Wohnungseigentum entscheiden das nicht.

Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.

Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 16 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 14.351 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Geschäftszahl

5Ob172/25t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Gregor Maderbacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. A*, 2. D*, 3. Do*, 4. Dr. D*, 5. Dr. E*, und 6. V*, alle vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, wegen Zustimmung und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2025, GZ 63 R 38/25s-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 12. Jänner 2025, GZ 5 C 489/24t-12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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