Was gilt, wenn unsere Vereinbarung die Umbaugrenzen nicht regelt?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Bauträger
Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Sind einer Vereinbarung die Grenzen baulicher Veränderungen nicht ausdrücklich zu entnehmen und ergeben sie sich auch nicht aus der dem Erklärungsgegner erkennbaren Absicht des Erklärenden, dann können die für die rechtsgestaltende Entscheidung solcher Streitigkeiten unter Miteigentümern und Wohnungseigentümern bestehenden Regeln als Mittel ergänzender Auslegung herangezogen werden, um den Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist.OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026
- Das gilt insbesondere für die Grundsätze des § 16 Abs 2 WEG.OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025
- Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 109/11z, 20.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083047 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 12.
- OGH 5 Ob 41/26d, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/24p, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 104/22p, 23.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/21k, 20.04.2021
- OGH 5 Ob 182/20f, 18.03.2021, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 30/17y, 27.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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