Nach welchen Regeln zählt unsere Vereinbarung über Umbauten?
betrifft Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber, Bauträger
Ob sich ein Wohnungseigentumsbewerber an eine Vereinbarung über Änderungen an Wohnungen halten muss, wird im gewöhnlichen Gerichtsverfahren geprüft. Maßgeblich sind die Grenzen, die der Vertrag für solche Änderungen festlegt. Die allgemeinen Regeln über Miteigentum oder Wohnungseigentum entscheiden das nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Prüfung der Frage, ob ein Wohnungseigentumsbewerber zur Einhaltung einer Vereinbarung über die Änderung von Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten durch andere Wohnungseigentumsbewerber verpflichtet ist, findet im streitigen Verfahren statt; sie erfolgt grundsätzlich nach den im Vertrag für eine solche Änderung festgelegten Grenzen und nicht nach den Grundsätzen des Miteigentums oder des Wohnungseigentums.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auslegung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach sämtliche Wohnungseigentümer berechtigt sein sollten, ihre Objekte als "Ferienwohnungen unternehmerisch zu nutzen", diese auch kurzfristig zu vermieten "und Dritten (auch Touristen) entgeltlich zu überlassen" im Zusammenhang mit einer Klage eines Wohnungseigentümers, die auf die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer zu einem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a WrBauO gerichtet ist.OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026
- Die Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 4 Ob 109/11z, 20.09.2011
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 5 Ob 41/26d, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 172/25t, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/24p, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 15/24b, 30.01.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 104/22p, 23.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
WEG 1975 §13; WEG 1975 §26 Abs1 Z2
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