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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.03.2026

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 Ob 16/26i

Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.

Steht fest, dass Ihnen ein Schaden zu ersetzen ist, räumt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit ein, den Betrag nach freier Überzeugung festzusetzen. Damit wird zugleich die allgemeine Regel eingeschränkt, dass Sie als Geschädigter Bestand und Höhe der Forderung beweisen müssen.

Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Setzt der Richter einen strittigen Betrag nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung fest, hat diese Schätzung grundsätzlich keine Bedeutung über den einzelnen Fall hinaus. Sie taugt daher meist nicht als Grundlage für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

31 Absätze, 6.378 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

10Ob16/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei S* S.p.A., *, Italien, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 14.800 EUR (Revisionsinteresse: 7.400 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2025, GZ 18 R 159/25y-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 3. September 2025, GZ 23 C 363/24y-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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