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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 175/25v

Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Grundrechte

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.

Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.

Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 138 ABGB § 140 ABGB § 144 ABGB § 147 ABGB § 151 ABGB § 181 AußStrG § 48 AußStrG § 8

Entscheidungstext

53 Absätze, 21.872 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Geschäftszahl

3Ob175/25v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen M*, geboren * 2010, vertreten durch die Mutter I*, diese vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Obsorge, über den Revisionsrekurs des Antragstellers A*, vertreten durch die Armin Windhager Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 7. August 2025, GZ 20 R 321/24g-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 15. Oktober 2024, GZ 1 Ps 132/24m-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich auf den Obsorgeantrag hinsichtlich der mittlerweile volljährigen A*, geboren * 2008, bezieht, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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