Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 225/25a
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Wer mit einer fremden oder nachgemachten Bankomatkarte Geld aus einem Automaten holt, begeht Diebstahl. Daran hat auch die eigene Strafbestimmung für den Missbrauch von Datenverarbeitung nichts geändert.
Wer über eine Computeranlage unberechtigt Vermögen verschiebt, fällt unter die Strafbestimmung zum Missbrauch der Datenverarbeitung. An den Missbrauch von Bankomatkarten hat der Gesetzgeber beim Erlassen dieser Bestimmung aber nicht gedacht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Verwendet ein Vertrag einen Begriff aus der Rechtssprache, wird er grundsätzlich so verstanden wie dort. Das gilt aber nur, wenn dieser Begriff eine unbestrittene, allgemein anerkannte Bedeutung hat. Das gilt auch für Begriffe in Versicherungsbedingungen und für die Frage, ob ein Fall gedeckt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 06.08.2025, 67 Cg 61/24f-25
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 27.10.2025, 33 R 146/25w-30
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Geschäftszahl
7Ob225/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M* P*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Leistung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 33 R 146/25w-30, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. August 2025, GZ 67 Cg 61/24f-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.808,42 EUR (darin enthalten 468,07 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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