Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 57/25y
Worum es ging: Bin ich an das Gutachten eines vereinbarten Sachverständigen gebunden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.
Ein Gutachter, den die Parteien bestellen, entscheidet nicht, was zwischen ihnen rechtens ist. Er schafft nur die Grundlage für eine spätere Entscheidung oder für eine Einigung der Parteien selbst. Ob im Vertrag von Schiedsrichter oder Schiedsmann die Rede ist, spielt kaum eine Rolle; entscheidend ist, welche Aufgabe der Person übertragen wurde.
Aufgabe eines vereinbarten Gutachters ist es, einzelne Tatsachen oder einzelne Voraussetzungen festzustellen. Darüber hinaus kann ihm übertragen sein, den Willen der Parteien durch einen entsprechenden Ausspruch zu ergänzen oder zu ersetzen.
Ein vereinbartes Gutachten können Sie nur bekämpfen, wenn es offenbar unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist.
Es sind zwei Dinge zu unterscheiden. Zum einen die Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Vertragspartner, dass ein Dritter eine Festlegung treffen darf, zum anderen der Vertrag, mit dem Sie diesen Gutachter beauftragen.
Beim Schiedsgutachten beauftragen beide Seiten einen Sachkundigen, bestimmte Unterlagen und Tatsachen zu erheben. Seine Feststellungen binden beide Seiten und bilden die Grundlage dafür, eine Leistung aus dem Vertrag zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten vorher darauf geeinigt haben.
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.
Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.01.2025, 10 R 41/24h-98
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a
Entscheidungstext
36 Absätze, 9.888 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
4Ob57/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *-GmbH, *, vertreten durch Dr. Volker Riepl, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Stadt *, vertreten durch Mag. Denise Weiß und Mag. Bernhard Weiß, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 1.304.397,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 521.050,58 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, GZ 10 R 41/24h-98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die mit der Revision vorgelegte Beweisurkunde wird zurückgewiesen.
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