Was ist ein Gutachter, der für beide Seiten bindend entscheidet?
betrifft Vertragspartner, Unternehmer, Konsument
Beim Schiedsgutachten beauftragen beide Seiten einen Sachkundigen, bestimmte Unterlagen und Tatsachen zu erheben. Seine Feststellungen binden beide Seiten und bilden die Grundlage dafür, eine Leistung aus dem Vertrag zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass sich beide Seiten vorher darauf geeinigt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.03.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Im Fall des Schiedsgutachtervertrags soll der Schiedsgutachter vermöge seiner Sachkunde gewisse Unterlagen und Tatsachen beschaffen und mit bindender Wirkung für die Parteien Feststellungen gewinnen, die für die Bestimmung einer Vertragsleistung erst mittelbar maßgebend werden und erst die Elemente für sie bilden sollen, sowie auf diese Weise Rechtsstreitigkeiten vorbeugen. Voraussetzung ist vorerst - als Schiedsgutachtensabrede - eine Einigung der Parteien auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einordnung eines konkreten Vertrages als Schiedsgutachtervertrag oder als Schiedsvertrag ist im Einzelfall zu prüfen und entzieht sich einer generellen Beurteilung.OGH 2 Ob 236/07f, 17.12.2007
- Einen Sonderfall vertragsergänzender Schiedsgutachten stellen rechtsabändernde Schiedsgutachterverträge dar, durch die einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, ein bestehendes Schuldverhältnis veränderten Umständen anzupassen. Die in solchen Fällen erforderliche rechtliche Schlusstätigkeit des Schiedsgutachters führt aber für sich allein noch nicht zum Ergebnis, dass ein echter Schiedsvertrag vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.OGH 1 Ob 300/00z, 17.08.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106358 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 10.
- OGH 4 Ob 57/25y, 26.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 185/25g, 20.01.2026
- OGH 5 Ob 36/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 167/23d, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 119/22v, 25.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 577 · Anwendungsbereich
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