Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 34/26w
Worum es ging: Wechselt das Gericht, wenn mein Kind woanders wohnt?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verlegt ein Kind oder eine schutzberechtigte Person den ständigen Aufenthalt und damit den Mittelpunkt des Lebens in einen anderen Gerichtsbezirk, wird auch dieser Fall allein danach beurteilt, was dem Wohl des Kindes entspricht. Andere Gesichtspunkte sind nicht ausschlaggebend.
Ein anderes Gericht darf die Zuständigkeit nur übernehmen, wenn das im Interesse des Kindes oder der schutzberechtigten Person liegt, weil der Schutz dadurch voraussichtlich wirksamer gehandhabt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht ein noch offener Antrag zum Besuchsrecht der Übertragung nicht entgegen.
Für die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht müssen besondere Gründe vorliegen, die im Interesse der Kinder liegen und den Schutz wirksamer machen. Dass bloß der Unterhalt festgesetzt werden muss, reicht dafür nicht aus.
Wenn das Oberlandesgericht nicht genehmigt, dass eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren darüber ist zweiseitig, die andere Seite kann sich also äußern.
Ob die Zuständigkeit für eine Pflegschaftssache an ein anderes Gericht abgegeben wird, entscheidet sich immer nach dem Wohl des Kindes. Dass sich der gesetzliche Vertreter dadurch Zeit und Mühe erspart, darf mitberücksichtigt werden, denn davon hat letztlich auch das Kind etwas.
Dass ein Kind mit dem erziehungsberechtigten Elternteil in einen anderen Gerichtsbezirk gezogen ist, führt nicht in jedem Fall dazu, dass die Zuständigkeit übertragen wird. In der Regel entspricht es aber den Interessen des Kindes, wenn jenes Gericht tätig wird, in dessen Bezirk das Kind gewöhnlich lebt und den Mittelpunkt seines Lebens hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 30.01.2026, 16 Nc 2/26d-6
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Geschäftszahl
1Ob34/26w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj N*, geboren * 2022, *, über den Rekurs des Vaters R*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Jänner 2026, GZ 16 Nc 2/26d-6, womit die Übertragung der Pflegschaftssache AZ 36 Ps 63/26x (vormals AZ 90 Ps 168/25h) des Bezirksgerichts Floridsdorf an das Bezirksgericht Tulln nicht genehmigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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