Genügt eine Unterhaltsfrage, damit ein anderes Gericht zuständig wird?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Für die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht müssen besondere Gründe vorliegen, die im Interesse der Kinder liegen und den Schutz wirksamer machen. Dass bloß der Unterhalt festgesetzt werden muss, reicht dafür nicht aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit eine Zuständigkeitsübertragung im Interesse der Kinder und zur Beförderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsbehördlichen Schutzes im Sinne des § 111 JN gerechtfertigt erscheint. Die bloße Notwendigkeit der Unterhaltsbestimmung genügt nicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übertragung genehmigt, da kein Bezug zum übertragenden Gericht bestand, während sich das Kind im Sprengel des die Übernahme verweigernden Gerichts aufhält.OGH 1 Ob 34/26w, 08.04.2026
- Steht der künftige Aufenthalt noch nicht endgültig fest, ist eine Zuständigkeitsverlagerung nach ständiger Rechtsprechung abzulehnen.OGH 7 Nc 20/09i, 05.11.2009
- So zum Beispiel Verlegung des ständigen Aufenthaltes des Pflegebefohlenen.OGH 7 Nd 503/83, 15.02.1983
- Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes.OGH 1 Nd 504/82, 05.03.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 1 Ob 34/26w, 08.04.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
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