Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 7/26d
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Sie können verlangen, dass die Umsatzsteuer in der Rechnung eigens ausgewiesen wird. Ihre Zahlungspflicht hängt davon aber nicht ab. Der Betrag samt Steuer wird also auch dann fällig, wenn die Rechnung die Steuer nicht gesondert nennt.
Die Pflicht des liefernden Unternehmers, eine Rechnung auszustellen, ist eine zivilrechtliche Pflicht und daher vor Gericht durchsetzbar. Ob überhaupt eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt, wer geliefert hat und ob ein Vorsteuerabzug zusteht, richtet sich dagegen allein nach dem Steuerrecht und fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörden. Steuerfragen behandelt das Gericht grundsätzlich nicht.
Sie können eine Rechnung, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, auch noch nachträglich verlangen. Sie müssen das nicht schon bei der Leistung fordern.
In Steuersachen hat der Oberste Gerichtshof keine leitende Aufgabe. Er greift daher nur ein, um grobe Beurteilungsfehler der Vorinstanzen zu korrigieren, und das nur aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 25.08.2025, 5 Cg 136/24g-28
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 05.11.2025, 2 R 144/25x-32
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1169 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 13.412 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Geschäftszahl
5Ob7/26d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Privatstiftung *, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Ausstellung von Rechnungen, hilfsweise Zahlung von 84.823,95 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. November 2025, GZ 2 R 144/25x-32, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. November 2025 mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. August 2025, GZ 5 Cg 136/24g-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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