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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.04.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 53/26x

Worum es ging: Kann ich Versäumtes noch beim Obersten Gerichtshof nachholen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.

Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.

Erleiden Sie als naher Angehöriger durch die Nachricht von einem Unfall einen Schock, der Krankheitswert hat, können Sie Schmerzengeld bekommen. Das gilt auch, wenn das Opfer überlebt, sofern zu diesem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand oder dauernde Pflegebedürftigkeit drohte. Bessert sich der Zustand später, ändert das nichts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 213a ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.789 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Geschäftszahl

2Ob53/26x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. E*, 2. S*, und 3. Z*, alle vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen zuletzt 25.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Februar 2026, GZ 1 R 9/26p-45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2025, GZ 3 Cg 23/24y-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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